wegner Immo

Information für Eigentümer

GRUNDSTEUER-REFORM  
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2018 entschieden, dass die bisherige Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig ist.
Bund und Länder haben daraufhin das Grundsteuerrecht reformiert und sich darauf verständigt, den Einheitswert durch den neu eingeführten Begriff des Grundstückswertes zu ersetzen.
Als Eigentümer sind Sie gefordert, in der Zeit von Juli 2022 bis Januar 2023 dem Finanzamt eine Feststellungserklärung abzugeben,
und zwar online.
  

 


    Die Grundsteuer wird reformiert – Was ändert sich?


    Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 die grundsteuerrechtliche Bewertung anhand von Einheitswerten für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung verlangt. Bund und Länder einigten sich im November 2019 auf das Grundsteuer-Reformgesetz, welches das sogenannte Bundesmodell regelt. Das Land Sachsen-Anhalt hat das Bundesmodell übernommen.

    Für alle gilt: Die Einheitswerte auf den 1. Januar 1935 (neue Länder) und 1. Januar 1964 (alte Länder) verlieren im Zuge der Grundsteuerreform am 31. Dezember 2024 ihre Gültigkeit und dürfen ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer durch die Gemeinden herangezogen werden.

    Was ändert sich am Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer konkret?

    Das bisherige dreistufige Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer bleibt erhalten. Allerdings treten an die Stelle der Einheitswerte aufgrund der Verfassungswidrigkeit die neuen Grundsteuerwerte. Daraus ergibt sich folgende Formel:

    Grundsteuer =
    Grundsteuerwert X
    Steuermesszahl X Hebesatz

    Der ermittelte Grundsteuerwert wird mit einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Daraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag, der ebenfalls durch das Finanzamt als Grundsteuermessbescheid in der Regel an die Eigentümerin oder den Eigentümer des Grundstücks bekanntgegeben wird. Der Grundsteuermessbescheid enthält keine Zahlungsaufforderung, er ist lediglich die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde. Der Grundsteuermessbetrag wird abschließend mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert, daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer. Die Gemeinden sind aufgefordert, ihre Hebesätze dem neuen Recht so anzupassen, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige Gemeinde möglichst aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

    Bei der Ermittlung des Grundstückswertes zum Stichtag 01.01.2022 müssen die betroffenen Grundstückseigentümer folgende Angaben über die bebauten / unbebauten Grundstücke an das Finanzamt übermitteln:

    o  Lage des Grundstücks
    o  Grundstücksfläche
    o  Bodenrichtwert
    o  Gebäudeart
    o  Wohn-/Nutzfläche(n)
    o  Baujahr des Gebäudes/ Jahr der Kernsanierung

    Die Übermittlung an das Finanzamt hat elektronisch zu erfolgen. Der letzte Abgabetermin war ursprünglich der
    31. Oktober 2022, dieser Termin wurde auf Beschluss der Finanzminister der Länder bis zum 31.01.2023 verlängert.



    Falls Sie Ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben und falls wir Ihnen bei der Übermittlung der elektronischen Feststellungserklärung behilflich sein können, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Gern füllen wir Ihnen die Feststellungserklärung elektronisch aus und übersenden sie so dem Finanzamt. Allerdings benötigen wir von Ihnen dazu folgende Angaben und Unterlagen:

    - Lageplan
    - Grundbuchauszug (möglichst aktuell)
    - Wohnfläche und
    - Baujahr Ihres Hauses und
    - den letzten Einheitswertbescheid sowie Grundsteuermessbescheid




    Mit freundlichen Grüßen

    Hans-Richard Wegner
    Diplom-Verwaltungswirt (FH)



     

  • Quellen:
    BMF Monatsbericht November 2021;
    BMF Mitteilung zur Reform der Grundsteuer vom 20.12.2021;
    BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14 -, Rn. 1-181